Identifizierungsprotokoll nach GwG aus dem Ausweis
Ausweis oder Reisepass hochladen: wir lesen die Daten aus, die das Geldwäschegesetz festzuhalten verlangt. Sie ergänzen Anschrift und Prüfung – fertig ist das Protokoll zum Drucken oder als CSV.
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Wer muss identifizieren?
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet unter anderem (§ 2 Abs. 1):
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12) – für ihre gesamte Tätigkeit.
- Immobilienmakler (Nr. 14) – bei der Vermittlung sind beide Parteien zu identifizieren, sobald ernsthaftes Interesse besteht (§ 11 Abs. 2).
- Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare (Nr. 10) – bei bestimmten Tätigkeiten, u. a. Immobilien- und Unternehmenskäufen, Vermögensverwaltung, Gesellschaftsgründungen und geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen.
- Dienstleister für Trusts und Gesellschaften (Nr. 13).
Was das Protokoll enthalten muss
Bei natürlichen Personen verlangt § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG die folgenden Angaben; § 8 Abs. 2 GwG ergänzt die Angaben zum Dokument:
- Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 a bis d).
- Wohnanschrift (Nr. 1 e). Nicht jedes Ausweisdokument enthält sie, ein Reisepass in der Regel nicht; deshalb tragen Sie sie selbst ein.
- Art, Nummer und ausstellende Behörde des Dokuments (§ 8 Abs. 2 Satz 1).
- Eine Kopie des Ausweises: Bei Dokumenten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 haben Verpflichtete nach § 8 Abs. 2 Satz 2 „das Recht und die Pflicht“, sie zu kopieren oder optisch digitalisiert zu erfassen.
- Für den Nachweis üblich, aber nicht im Gesetzestext vorgeschrieben: Art und Datum der Prüfung sowie die prüfende Person. Das Protokoll hat dafür einen eigenen Abschnitt.
Auslesen ist noch keine Prüfung (§ 13 GwG)
Nach § 13 Abs. 1 GwG erfolgt die Überprüfung der Identität durch eine angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder durch ein anderes Verfahren mit gleichwertigem Sicherheitsniveau. Das Gesetz nennt außerdem den elektronischen Identitätsnachweis und die qualifizierte elektronische Signatur (§ 12 Abs. 1). Ein Foto oder Scan allein genügt nach dem Gesetzestext nicht. WhappScan liest die Angaben aus dem Dokument aus und erspart das Abtippen; die Prüfung selbst nehmen Sie vor und halten sie im Protokoll fest.
Aufbewahrung
Aufzeichnungen und Belege sind nach § 8 Abs. 4 GwG fünf Jahre aufzubewahren, sofern andere Vorschriften keine längere Frist verlangen, und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, sonst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Angaben erhoben wurden. Digitale Speicherung ist zulässig, wenn die Daten lesbar bleiben (§ 8 Abs. 3).
Was WhappScan nicht leistet
Das Tool liest Ausweisdaten aus und ordnet sie. Es prüft weder die Echtheit des Dokuments noch Sanktionslisten, den PEP-Status, wirtschaftlich Berechtigte oder das Risikoprofil, und es ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Angaben: 30. September 2026, GwG in der zuletzt durch Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 geänderten Fassung. Prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Fassung und die Auslegungshinweise Ihrer Aufsichtsbehörde.
Häufige Fragen
Reicht ein Foto des Ausweises für die Identifizierung nach GwG?
Nach dem Gesetzestext nicht: § 13 Abs. 1 verlangt die Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder ein Verfahren mit gleichwertigem Sicherheitsniveau. Das Foto dient hier dazu, die Daten zu übernehmen; die Prüfung dokumentieren Sie im Protokoll.
Muss ich eine Ausweiskopie anfertigen?
Bei Dokumenten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 haben Verpflichtete nach § 8 Abs. 2 Satz 2 das Recht und die Pflicht, sie zu kopieren oder optisch digitalisiert zu erfassen. Das Protokoll hält fest, ob das geschehen ist.
Ab welchem Betrag muss ich identifizieren?
Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung immer. Bei gelegentlichen Transaktionen ab 15.000 Euro sowie bei Verdacht oder Zweifeln an früheren Angaben (§ 10 Abs. 3). Immobilienmakler identifizieren beide Parteien, sobald ernsthaftes Interesse besteht (§ 11 Abs. 2).
Ist ein Führerschein als Nachweis zulässig?
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG verlangt einen gültigen amtlichen Ausweis mit Lichtbild, der die Pass- und Ausweispflicht erfüllt, also Reisepass, Personalausweis oder anerkannten Ersatz. Ein Führerschein gehört üblicherweise nicht dazu; das Protokoll weist darauf hin.
Werden die Ausweisdaten gespeichert?
Das Protokoll entsteht nur in Ihrem Browser. Der hochgeladene Ausweis wird zum Auslesen an WhappScan übertragen und nicht dauerhaft gespeichert; in der kostenlosen Probe werden die ersten zwei Seiten gelesen. Details unter Datenschutz.
Kann ich viele Ausweise auf einmal verarbeiten?
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